Die Asyl-Sozialhilfepraxis und das Asylverfahren
Im Kanton Zürich regeln das Sozialhilfegesetz (SHG § 5a und 5b) und die Asylfürsorgeverordnung (AfV) die Sozialhilfe im Asylbereich in den Grundzügen. Über die Sozialhilfepraxis im Kanton Zürich informiert das Sozialhilfehandbuch des Kantons. Das Asylverfahren ist auf Bundesebene geregelt. Weitergehende Informationen finden Sie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) und beim Migrationsamt des Kantons Zürich.
Unterstützung für Geflüchtete mit Aufenthaltsstatus N, F VA, S
Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig aufgenommene Ausländer*innen (Ausweis F) und Personen mit Schutzstatus S (Ausweis S) werden bei Bedarf finanziell unterstützt, sofern sie bereits den Gemeinden zugewiesen worden sind. Die Ansätze liegen maximal 30 Prozent tiefer als bei Geflüchteten mit Aufenthaltsstatus B/C FL und F FL (anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge).
Rechtliche Vorgaben
Die Grundlage für die Unterstützung von Geflüchteten mit Aufenthaltsstatus N, F VA, S (Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer*innen und Personen mit Schutzstatus S) bildet die kantonale Asylfürsorgeverordnung (AfV).
Die Höhe und der Umfang der Asyl-Sozialhilfe orientieren sich an folgenden Grundlagen:
- kantonale Asylfürsorgeverordnung (AfV)
- Empfehlungen der Sozialkonferenz des Kantons Zürich
- Richtlinien der Gemeinden
Asyl-Sozialhilfe als letztes Netz
Finanzielle Unterstützung erhält, wer weder Einkommen noch Vermögen hat. Auch wenn das Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht, besteht Anspruch auf Hilfe.
Bestehen Ansprüche auf vorgelagerte Leistungen (wie z. B. Renten, Stipendien), müssen diese zwingend geltend gemacht werden. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip.
Unterstützung in der Stadt Zürich
Die AOZ unterstützt in der Stadt Zürich (2. Phase) Geflüchtete mit Aufenthaltsstatus N, F VA, S (Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer*innen und Personen mit Schutzstatus S). Sie richtet ihnen die Asyl-Sozialhilfe aus und sorgt für ihre Unterbringung.
Einen Antrag auf Asyl-Sozialhilfe stellen
Unterstützung im Auftrag von Gemeinden
Die AOZ erbringt Dienstleistungen im Bereich der Asyl-Sozialhilfe, die Geflüchteten mit Aufenthaltsstatus N, F VA, S (Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer*innen und Personen mit Schutzstatus S) von Gesetzes wegen zustehen:
- Ausrichtung der finanziellen Unterstützung
- Betreuung in Kollektivunterkünften als optionale Zusatzleistung
- Die Unterbringung liegt in der Verantwortung der Gemeinden
Das Angebot richtet sich an Gemeinden, welche die Unterstützung und Beratung dieser Personengruppen an eine Fachorganisation auslagern möchten. Auch die Unterstützung und Beratung von Geflüchteten mit Aufenthaltsstatus B/C FL und F FL (anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge) ist möglich.
Aktuelle Gemeindemandate
- Affoltern am Albis
- Birmensdorf
- Bubikon
- Dällikon
- Dietlikon
- Fischenthal
- Geroldswil
- Kappel am Albis
- Küsnacht
- Niederhasli
- Opfikon
- Rifferswil
- Rüti
- Schlieren
- Schwerzenbach
- Seuzach
- Volketswil
- Wald
- Wangen-Brüttisellen
- Wetzikon
- Winkel
- Zell
Handlungsanweisungen der AOZ-Sozialberatung
- Grundbedarf für den Lebensunterhalt
- Pauschale für soziale Teilhabe
- Situationsbedingte Leistungen
- Erwerbskosten und Auslagen für lohnmässig nicht honorierte Leistungen
- Ausrichtung der Integrationszulage
- Ausrichtung des Einkommensfreibetrages
- Notunterbringung in Hotels und hotelähnlichen Unterbringungsformen
- Unterstützung für Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus
- Gültigkeit der Regelwerke in der Sozialhilfe
