Die Sozialhilfepraxis und das Asylverfahren
Im Kanton Zürich regeln das Sozialhilfegesetz (SHG § 5a und 5b) und die SKOS-Richtlinien die Sozialhilfe im Asylbereich in den Grundzügen. Über die Sozialhilfepraxis im Kanton Zürich informiert das Sozialhilfehandbuch des Kantons. Das Asylverfahren ist auf Bundesebene geregelt. Weitergehende Informationen finden Sie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) und beim Migrationsamt des Kantons Zürich.
Unterstützung für Geflüchtete mit Aufenthaltsstatus B/C FL und F FL
Anerkannte (B/C FL) und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (F FL) werden bei Bedarf finanziell unterstützt. Die Ansätze entsprechen der regulären Sozialhilfe, wie sie auch an Schweizer*innen gemäss kantonalem Recht ausbezahlt werden.
Rechtliche Vorgaben
Geflüchtete mit Aufenthaltsstatus B/C FL und F FL (anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge) unterstehen dem kantonalen Sozialhilferecht. Die Höhe und der Umfang der Sozialhilfe orientieren sich an folgenden Grundlagen:
- kantonales Sozialhilferecht
- Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
- Richtlinien der Gemeinden
Sozialhilfe als letztes Netz
Finanzielle Unterstützung erhält, wer weder Einkommen noch Vermögen hat. Auch wenn das Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht, besteht Anspruch auf Hilfe.
Bestehen Ansprüche auf vorgelagerte Leistungen (wie z. B. Renten, Stipendien), müssen diese zwingend geltend gemacht werden. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip.
Unterstützung in der Stadt Zürich
Die AOZ unterstützt in der Stadt Zürich (2. Phase) Geflüchtete mit Aufenthaltsstatus B/C und F FL (anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge). Sie richtet ihnen die Sozialhilfe aus.
Einen Antrag auf Sozialhilfe stellen
Unterstützung im Auftrag von Gemeinden
Die AOZ erbringt Dienstleistungen im Bereich der Sozialhilfe, die Geflüchteten mit Aufenthaltsstatus B/C FL und F FL von Gesetzes wegen zustehen:
- Ausrichtung der Sozialhilfe
- Betreuung in Kollektivunterkünften als optionale Zusatzleistung
- Die Unterbringung liegt in der Verantwortung der Gemeinden
Das Angebot richtet sich an Gemeinden, welche die Unterstützung, Beratung und allenfalls Betreuung dieser Personengruppe an eine Fachorganisation auslagern möchten. Auch die Unterstützung und Beratung von Geflüchteten mit Aufenthaltsstatus N, F VA, S (Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländer*innen und Personen mit Schutzstatus S) ist möglich.
Aktuelle Gemeindemandate
- Affoltern am Albis
- Birmensdorf
- Bubikon
- Dällikon
- Dietlikon
- Fischenthal
- Geroldswil
- Kappel am Albis
- Küsnacht
- Niederhasli
- Opfikon
- Rifferswil
- Rüti
- Schlieren
- Schwerzenbach
- Seuzach
- Volketswil
- Wald
- Wangen-Brüttisellen
- Wetzikon
- Winkel
- Zell
Handlungsanweisungen der AOZ
- Grundbedarf für den Lebensunterhalt
- Situationsbedingte Leistungen
- Erwerbskosten und Auslagen für lohnmässig nicht honorierte Leistungen
- Ausrichtung der Integrationszulagen
- Ausrichtung des Einkommensfreibetrags
- Notunterbringung in Hotels und hotelähnlichen Unterbringungsformen
- Gültigkeit der Regelwerke in der Sozialhilfe
